Eine Nachbarin, die gegen den Umbau einer in der Innenstadt von Bad Salzuflen gelegenen Scheune zu einer Gaststätte mit Außengastronomie geklagt hatte, hatte hiermit vor dem Verwaltungsgericht (VG) Minden Erfolg. Während die Stadt die Umnutzung der denkmalgeschützten Scheune erlaubt hatte, bejahte das VG einen Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot.
Der Klägerin seien die mit dem Betrieb der Außengastronomie verbundenen Lärmbeeinträchtigungen aufgrund der Lage der Außengastronomie im Innenhof hinter ihrem Wohnhaus nicht zuzumuten. Der Abstand der für die Außengastronomie vorgesehenen Fläche bis zur Grundstücksgrenze betrage lediglich vier Meter. Die ersten Tische und Stühle stünden nur circa fünf Meter vom Wohnhaus der Klägerin entfernt.
Weil die Gaststätte mit Außengastronomie als einheitliches Vorhaben beantragt und genehmigt worden sei, sei die Baugenehmigung unabhängig von der Frage aufzuheben gewesen, ob ein Betrieb der Gaststätte ohne die Außengastronomie das Rücksichtnahmegebot einhält, so das VG abschließend.
Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 28.02.2013, 9 K 2755/10, nicht rechtskräftig