Vorsicht vor einer telefonischen Auskunft unzuständiger Mitarbeiter

Steuerzahler sollten sich auf telefonische Auskünfte eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin nicht verlassen, wollen sie bei der anschließenden Steuer-Veranlagung keine Überraschung erleben. Dies insbesondere dann, wenn es sich nicht um eine „verbindliche Auskunft“ handelt (die allerdings kostenpflichtig ist) oder nicht der zuständige Sachgebietsleiter oder Vorsteher des Finanzamts am anderen Ende der Leitung war.

In einem vom BFH entschiedenen Fall ging es um eine unzutreffende Auskunft bei der Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Wertminderung des Pkw des Steuerzahlers nach einem Unfall auf einem Arbeitsweg steuerlich berücksichtigt werden konnte. BFH, VIII R 33/09 vom 21.08.2012