Es ist zulässig, wenn ein Bürgermeisterkandidat in einem Wahlflyer verspricht, im Fall seiner Wahl seine ersten drei und danach jedes Jahr ein „Bürgermeisterentgelt“ für einen Initiativverein zur Förderung des Kultur- und Vereinslebens in der Gemeinde zur Verfügung stellen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden und die Klagen gegen die Wahl des Ortsgemeinderates und des Ortsbürgermeisters der Gemeinde Rivenich am 25.05.2014 abgewiesen.
Die Kläger haben geltend gemacht, der Wahlflyer habe den Grundsatz der Freiheit der Wahl verletzt. Das VG Trier führt dazu aus, der Grundsatz der Freiheit der Wahl verbiete insbesondere amtliche Wahlbeeinflussung. Wahlbewerber dürften im Wahlkampf dagegen beim Werben um Wählerstimmen in einem weiten Rahmen Versprechungen machen. Das entspreche demokratischen Grundsätzen. Die Grenze des Zulässigen sei überschritten, wenn bestimmten Wählern oder Gruppen konkrete Sondervorteile aus eigenen Mitteln versprochen würden oder, wie in einem andernorts gerichtlich entschiedenen Fall, ein Stimmenkauf vorliege.
Dort habe ein Wahlbewerber als „Angebot des Tages“ für jede ihm gegebene Stimme einen Euro als Spende für ortsansässige Vereine versprochen. Damit sei der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar. Hier sei lediglich ein Impuls für das genannte Ziel in Aussicht gestellt worden. Ein Wahlbewerber genieße weitgehende Freiheit bei seiner Wahlwerbung. Auch sei die Beständigkeit einer Wahl ein hohes Gut, hebt das VG hervor.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 16.12.2014
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