Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass es sich bei Wasser, welches sich nach einem starken Regen in einem Lichtschacht gesammelt hat, nicht um einen Elementarschaden handelt. Der durchschnittliche Verbraucher verstehe unter einer Überschwemmung im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wohngebäude-Versicherung mit Elementarschaden-Einschluss, dass eine normalerweise trocken liegende Bodenfläche komplett von einer erheblichen Wassermenge überflutet ist. Ein vollgelaufener Lichtschacht gehöre nicht dazu, und lasse vielmehr auf eine „unzureichende Errich-
tung oder Unterhaltung des Gebäudes“ schließen, wofür ein Versicherungsschutz nicht erwartet werden könne. OLG Karlsruhe, 12 U 92/11
ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock