Überträgt ein Ehemann alle behördlichen Erledigungen seiner Ehefrau, ohne zu wissen, dass diese an einer Depression leidet, und verpasst die Ehefrau eine Einspruchsfrist gegenüber der Steuerbehörde, so trifft ihn hieran kein grobes Verschulden im Sinne des § 173 Absatz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung.
Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und soweit den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen erst nachträglich bekannt werden. Die Zurechnung des Verschuldens eines Vertreters ist laut FG gerechtfertigt, soweit der Steuerpflichtige diesem die Erledigung seiner steuerlichen Pflichten gegenüber der Finanzbehörde überträgt. Etwas anderes gelte indes bei einer unerkannt depressiven Ehefrau, die als Vertreterin eingesetzt worden sei, so das Gericht. Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 17.08.2012, 2 K 1303/11
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