Wehrdienstrecht: Auch außerhalb der Kaserne muss es gesittet zugehen

Auch außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen hat sich ein Soldat nach dem Soldatengesetz so zu verhalten, dass er „das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt“.

Außerdienstliches Fehlverhalten verletzt diese Vorschrift auch ohne zusätzlichen Bezug zur Dienstausübung regelmäßig dann, wenn das Strafrecht dafür eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren androht. Wer eine derart schwerwiegende Straftat begeht, der beeinträchtigt schon damit seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit ernsthaft. Hier ging es um einen Soldaten, der seiner geschiedenen Frau deren Audi-Pkw gestohlen hatte und den Wagen mit einem aus Bundeswehrbeständen entwendeten Kfz-Kennzeichen 30.000 km gefahren hatte, bis er auffiel. Er wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 35 Euro verurteilt und gilt damit zwar nicht als offiziell vorbetraft – dazu wären mindestens 91 Tagessätze erforderlich. Doch gab es außerdem eine Dienstgrad-Rückstufung. Er klagte dagegen bis zur höchsten Verwaltungsinstanz – und verlor.

BVwG, 2 WD 5/13

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