Welthumanistentag rechtfertigt keine Befreiung vom Unterricht

Der Welthumanistentag rechtfertigt keine Befreiung vom Schulunterricht. Ein Schüler, der an diesem Tag nicht am Unterricht teilgenommen und sich dann gegen die Eintragung eines unentschuldigten Fehltages in seinem Zeugnis gewandt hatte, blieb auch vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg ohne Erfolg. Gleiches gilt für die Forderung des Schülers, den Welthumanistentag als unterrichtsfreien Feiertag in die Ausführungsvorschriften der Berliner Schulverwaltung über die Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht aufzunehmen.

Das OVG hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin abgelehnt. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass der verfassungsrechtlich verbürgte

Gleichheitsgrundsatz verletzt sei. Er selbst gehe davon aus, dass eine Befreiung vom Unterricht aus religiösen Gründen an den in der Ausführungsvorschrift genannten Tagen wegen der sozialen Bedeutung und Größe der Religionsgemeinschaften gerechtfertigt sei. Konkrete Angaben zu einer vergleichbaren Bedeutung und Größe des Humanistischen Verbandes fehlten jedoch. Ein Hinweis auf die Zahl der von dem Humanistischen Verband unterrichteten Schüler reiche insoweit nicht aus.

Eine Aufnahme des Welthumanistentages als unterrichtsfreien Tag in die Ausführungsvorschriften über die Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht könne der Kläger überdies selbst dann nicht beanspruchen, wenn die aktuelle Regelung eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Mitgliedern des humanistischen Verbandes und Angehörigen einer Religionsgemeinschaft darstellen sollte. Denn die Verwaltung könne eine gleichheitswidrige Begünstigung auf verschiedene Arten beseitigen.

Oberverwaltungsgericht      Berlin-Brandenburg,      Beschluss       vom

10.07.2013, OVG 3 N 61.13

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