Hat ein Grundstückseigentümer seinen Öltank im Garten vergraben und wird das Grundstück geteilt, was zur Folge hat, dass der Öltank nun „beim Nachbarn liegt“, so darf seinem Eigentümer dessen weitere Nutzung nicht unterbunden werden (Stichwort „Eigengrenzüberbau“). Wird der Tank dann aber stillgelegt, kann der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Behälter befindet, verlangen, dass er vom vor-
herigen Nutzer entsorgt wird. Grund: Der Nachbar ist „in der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt“; er kann es an der betreffenden Stelle „nicht mehr nach Belieben nutzen“, etwa durch Erweiterung seines Kellers.
BGH, V ZR 263/11
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