Wird die Rente einer Frau jahrelang zu niedrig besteuert, weil das Finanzamt davon ausging, dass es sich um die Rente eines Privatversicherungsunternehmens gehandelt habe, so darf das Finanzamt keine Nachberechnung vornehmen, wenn es sich herausstellt, dass die Rentenzahlungen vom Sohn der Rentnerin stammen, der jährlich 90.000 Euro überwies, weil er zuvor eine Vermögensübertragung erhalten hatte.
Das Finanzamt (das hier nach dem Umzug der Frau zuständig wurde) hätte mit Blick auf die Höhe der Zahlungen erforschen müssen, ob die vorherige Besteuerung korrekt vorgenommen worden war. FG Rheinland-Pfalz, 5 K 1154/13 vom 16.05.2015