Wer als Radler im Pulk die Orientierung verliert, haftet nicht unbedingt

Treffen sich Radsportler zu Trainingsfahrten und stürzt im Pulk ein Radler, was einen „Auffahrunfall“ mit einem nachkommenden Teilnehmer zur Folge hat, so hat dieser im Regelfall keinen Anspruch auf Schadenersatz (hier in Höhe von 1.700 € geltend gemacht für Schäden am Rad sowie am Fahrradhelm).

Das Amtsgericht Nordhorn: Da die Gruppe mit Geschwindigkeiten von bis zu 30 km/h fährt und der Abstand im Pulk regelmäßig maximal 1,5 Meter beträgt, lassen sich solche Unfälle kaum vermeiden. Da die Teilnehmer dies stillschweigend akzeptierten, könnten sie im Falle eines (Un-)Falles keine Ersatzansprüche geltend machen, zumal sie sich – ebenso stillschweigend – über die Regeln der Straßenverkehrsordnung hinwegsetzten.

AmG Nordhorn, 3 C 219/15

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