Wer auf Lohn verzichtet hatte, darf anschließend besser bezahlt werden

Es wird weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen noch gegen das Maßregelungsverbot, wenn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber den Arbeitnehmern, die wöchentlich zwei Stunden ohne Lohnausgleich mehr gearbeitet haben, eine höhere Lohnerhöhung gewährt als den Arbeitnehmern, die hierzu nicht bereit waren.

Dies gilt zumindest dann, wenn dadurch Arbeitnehmer insgesamt nicht besser gestellt werden, die ohne Lohnausgleich länger gearbeitet haben. Im entschiedenen Fall argumentierte der Arbeitgeber, dass es sich bei seinem Tun nicht um eine verbotene Maßregelung der „unwilligen“ Beschäftigten handele, da er den „willigen“ Mitarbeitern lediglich einen Ausgleich für ihren Lohnverzicht habe gewähren wollen.

Er hatte den auf Lohn verzichtenden Belegschaftsmitgliedern eine Lohnerhöhung um 4 % gewährt, den übrigen eine von nur 1,5 %. In einem weiteren Schritt erhöhte der die Löhne um 4,1 % beziehungsweise 1,7 %. Dadurch wurde der vorherige Lohnverzicht nicht komplett ausgeglichen, so dass die – sich zuvor nicht beteiligenden – Mitarbeiter nicht schlechter gestellt waren. LAG München, 3 Sa 730/08

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