Das Landgericht Köln hat (nach ursprünglich gegenteiliger Auffassung mehrerer Kammern) entschieden, dass das bloße Streaming von Filmen im Internet keine Verletzung des Urheberrechts darstellt. Unternehmen, hier „The Archive AG“, die entsprechende StreamingVideos ins Netz stellen, hier auf der Plattform „redtube.com“, haben deshalb nicht das Recht, Anschlussinhaber, die sich solche Videos angesehen haben, kostenpflichtig abzumahnen. Das Gericht stellte zugleich fest, dass es nicht erlaubt war, Anträgen auf Herausgabe der den IP-Adressen zuzuordnenden Namen und Anschriften von Kunden der Deutschen Telekom zu entsprechen.
Die vorherigen Irritationen waren deshalb zustande gekommen, weil von Downloads die Rede war, was nicht den Tatsachen entsprach. LG Köln, 209 O 188/13
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