Wer Dateien speichert, darf sie auch wieder löschen

Hat eine Arbeitnehmerin im Laufe ihrer Tätigkeit für ihren Arbeitgeber auf ihren Dienstlaptop Daten abgelegt (hier wurden insbesondere Kundendaten und Vertragsvorlagen gespeichert) und löscht sie sie kurz vor ihrem Ausscheiden, so kann ihr Chef sie nicht strafrechtlich verfolgen lassen.

Das gelte auch dann, wenn er annimmt, dass sie die Daten für ihre anstehende Selbstständigkeit nutzen werde, erklärten die Richter des OLG Nürnberg. Denn wer Daten löscht, die er zuvor selbst gespeichert hat, mache sich nicht strafbar. Der vormalige Arbeitgeber könne allerdings vor dem Zivilgericht klagen. OLG Nürnberg, 1 Ws 445/12

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