Wird anlässlich einer Steuerprüfung festgestellt, dass ein Steuerzahler Steuern in erheblichem Umfang hinterzogen hat, muss dieser es hinnehmen, dass das Finanzamt auch noch Jahre in die Prüfung einbezieht, die bereits geprüft worden waren. Denn es entspricht „kriminalistischer Erfahrung“, dass mit einer Steuerhinterziehung nicht genau mit dem Beginn eines neuen Prüfungszeitraumes begonnen wird. Im entschiedenen Fall hatte ein Gebrauchtwagehändler nur 46,6% seiner Einnahmen offengelegt. FG Münster, 14 K 4222/11 AO vom 20.04.2012