Wer selbst die Intimsphäre verlässt, muss Kritik hinnehmen

In Lack- und Lederkleidung präsentierte sich eine Frau im Internet – und wurde dafür von einer Kollegin im Kollegenkreis heftig kritisiert. Vom Arbeitgeber kassierte diese daraufhin eine offizielle Abmahnung wegen einer „unentschuldbaren Einmischung in die Intimsphäre“ der Kollegin.

Das Arbeitsgericht Frankfurter sah das anders: Die Frau habe mit ihrem Auftritt vor einem Millionenpublikum selbst ihre Intimsphäre verlassen – Kritik daran könne den Betriebsfrieden nicht stören. ArG Frankfurt am Main, 22 Ca 6126/08