Wer sich „auf Tauchstation“ begibt, muss am Ende zahlen

Hat ein Unfallverursacher einer geschädigten Autofahrerin bereits einen Teil des geltend gemachten Schadens ersetzt und geht es jetzt nur noch um rund 400 Euro Reparaturkosten wegen einer Beschädigung am Stoßfänger und an der Radkappe, so sollte sich der (vermeintliche) Schädiger zumindest äußern, wie er zu der Forderung steht.

Geschieht das nicht und klingt es plausibel, was die Geschädigte vor Gericht vorträgt, so wird er zur Ersatzzahlung verurteilt – plus Verfahrenskosten.

AmG Berlin-Oranienburg, 22 C 125/15