Die Werbung für einen Stromtarif mit dem Begriff „Festpreis“ kann irreführend sein, wenn der Verbraucher nicht ausreichend über den erheblichen Anteil der variablen Preisbestandteile (hier mehr als 40 Prozent) aufgeklärt wird. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.
Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen aus Norddeutschland, verlangte von ihrer Konkurrenz aus dem Ruhrgebiet Unterlassung der Internetwerbung mit dem Begriff „Festpreis“ für einen bestimmten Stromtarif. Am Ende dieser Werbung war als so genannter Sternchenhinweis ausgeführt, dass Änderungen durch Umsatz- und/oder Stromsteuer und eventuelle neue Steuern sowie durch Änderungen der Erneuerbare-Energie-Gesetz-Umlage ausgenommen seien. Zwar, so das OLG, dürfe ein Stromerzeuger, der mit dem Begriff „Festpreis“ werbe, grundsätzlich bestimmte Ausnahmen von dieser Preisgarantie durch einen „Sternchenhinweis“ kennzeichnen. Dann müsse diese Aufklärung aber geeignet sein, eine „Fehlvorstellung des Verbrauchers über den erläuterungsbedürftigen Begriff Festpreis“ zu vermeiden. Der Verbraucher gehe nicht davon aus, dass weniger als 60 Prozent des Stromtarifs fest, der übrige Teil variabel sei. Der Stromerzeuger habe nur auf Steuern, Stromsteuer, neue Steuern und die EEG-Abgabe verwiesen, ohne deutlich zu machen, wie hoch der Anteil dieser Bestandteile in Bezug auf den Gesamtpreis sei. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.11.2011, I-4 U 58/11
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