Mängel einer Werkleistung, die einzeln gesehen nicht erheblich sind, können dennoch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen. Voraussetzung ist laut Amtsgericht (AG) München, dass sie in der Gesamtschau als nicht unerheblich anzusehen sind.
Der Kläger hatte eine Aluminium-Haustüre bestellt. Nachdem sie montiert worden war, stellte er Mängel fest und machte diese gegenüber dem Werkunternehmer geltend. Dieser lehnte eine Nachbesserung ab. Der Kläger holte daraufhin ein Gutachten ein. Der Sachverständige stellte eine Vielzahl kleinerer Mängel fest. Unter anderem war die Türe aufgrund fehlerhafter Einpassung im Sockelbereich undicht und die Abdeckrosette beim Schlüsselloch befand sich nicht genau mittig auf der Ausfräsung. Der Kläger trat wegen der Mängel vom Vertrag zurück und verlangte den hälftigen Teil des Werklohns zurück, den er bereits an den Unternehmer gezahlt hatte.
Der Kläger sei berechtigt gewesen, vom Werkvertrag zurückzutreten, befand auch das AG München. Es stehe ihm daher der Anspruch auf Rückzahlung des bereits hälftig gezahlten Werklohns Zug um Zug gegen Rückgabe der Haustüre zu. Die eingebaute Türe sei, wie der Sachverständige ausgeführt habe, nicht frei von Sachmängeln. Die Mängel berechtigten den Kläger zum Rücktritt, da sie alle zusammengenommen nicht unerheblicher Natur seien. Bei der Beurteilung dieser Frage müsse eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden. Dabei sei der für eine Mängelbeseitigung vorzunehmende Aufwand, die technische und ästhetische Beeinträchtigung sowie ein mögliches Mitverschulden eines Bestellers zu berücksichtigen.
Von einer Erheblichkeit eines Mangels könne im Allgemeinen gesprochen werden, wenn die Kosten seiner Beseitigung zehn Prozent der vereinbarten Gegenleistung ausmachten. Die Kosten für die Beseitigung aller festgestellten Mängel, die der Sachverständige festgestellt habe, überstiegen diesen Prozentsatz, so das AG. Sie beliefen sich auf fast ein Fünftel der Gesamtkosten der Haustür, sodass aus wirtschaftlicher Sicht ein nicht unerheblicher Mangel gegeben sei. In der Gesamtschau liege eine erhebliche Mangelhaftigkeit vor, die zum Rücktritt berechtigt habe.
Amtsgericht München, Urteil vom 07.02.2013, 275 C 30434/12
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