Das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten fünf Jahre ist veranlagungszeitraum- und nicht stichtagsbezogen auszulegen. Dies meint der Elfte Senat des Düsseldorfer Finanzgerichts (FG). Die Frage ist aber umstritten. Deswegen hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Die Klägerin war im Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung im Jahr 2000 nach der seit 1999 geltenden Grenze von „mindestens zehn Prozent“ nicht wesentlich beteiligt. In den Vorjahren war sie zwar zu mindestens zehn Prozent beteiligt, die Beteiligung überstieg aber nicht die bis 1998 geltende Wesentlichkeitsgrenze von „mehr als einem Viertel“. Der Elfte Senat des FG Düsseldorf meint, es komme auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Wesentlichkeitsgrenze an. Er hat dies im Wesentlichen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2010 (2 BvR 748/05 und andere) abgeleitet. Das Urteil widerspricht nach Angaben des Elften Senats der Auffassung des 13. Senats des FG Düsseldorf (Urteil vom 30.08.2011, 13 K 200/03) und des Niedersächsischen FG (Urteil vom 28.02.2012, 12 K 10250/09) sowie der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.12.2010). Hingegen stimme es mit dem vom Bundesfinanzhof im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vertretenen Standpunkt (Beschluss vom 24.02.2012, IX B 146/11) überein. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2012, 11 K 2312/11 E
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