Wettbewerbsrecht: Wer mit „test“ wirbt, muss „Butter bei die Fische“ tun…

Bezieht sich ein Warenhersteller bei seiner Werbung auf Testergebnisse (hier der Stiftung Warentest), so ist die konkrete Fundstelle anzugeben, bei der die Quelle nachgelesen werden kann. Denn der Ver-

braucher kann das Testergebnis nur dann „zutreffend einordnen und bewerten, wenn ihm die Möglichkeit an die Hand gegeben wird, die Einzelheiten des Tests zu recherchieren“.

Dass der Schriftzug „Stiftung Warentest“ in der Werbung (hier für einen Rasierer) nicht „leicht lesbar“ ist, spielt keine Rolle, da das Testsiegel allseits bekannt und auch bei weniger gutem Druck gut wahrzunehmen ist.

OLG Köln, 6 U 188/11

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