Wichtig Doppelte Haushaltsführung auch bei fast 150 Kilometer von Arbeitsstätte entfernt liegender Zweitwohnung

Steuerlich absetzbare Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung kommen auch dann in Betracht, wenn die Zweitwohnung in einer Entfernung von 144 Kilometer zur Arbeitsstätte liegt. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat entschieden, dass eine solche Entfernung einem Wohnen „am Beschäftigungsort“ nicht entgegensteht. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Fahrt von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte mit dem ICE eine Stunde gedauert.

Das FG betont in seiner Entscheidung, dass die Wohnung sich so weit im Einzugsbereich der Arbeitsstätte befinden muss, dass ein tägliches Aufsuchen möglich ist. Diese Voraussetzung sah es im Streitfall als erfüllt an. Unter den Begriff des Einzugsgebiets könnten nicht nur die Vororte einer Großstadt fallen, sondern auch im Umland liegende andere Großstädte. Im Zeitalter steigender Mobilitätsanforderungen könne es nicht auf die bloße Entfernung zwischen Zweitwohnung und

Arbeitsstätte ankommen. Es sei durchaus üblich, dass Arbeitnehmer größere Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Kauf nähmen, wenn die Arbeitsstätte verkehrsgünstig zu erreichen sei. Die einfache Fahrt dauere hier mit dem ICE eine Stunde. Ein derartiger Zeitaufwand liegt nach Auffassung des FG noch im Bereich des Üblichen. Dies gelte selbst dann, wenn der Arbeitnehmer für den Weg „von Tür zu Tür“ länger brauche.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2011, K 4448/10 E

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock