Für die Höhe des Anspruchs auf eine Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst sind alle Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, die im Kalenderjahr mit demselben Arbeitgeber bestanden haben. Dies betont das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Lehrerin, die von 2008 bis 2010 mit Unterbrechungen bei demselben Arbeitgeber befristet angestellt war.
Nach § 20 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) haben Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Monat, in dem der Beschäftigte keinen Entgeltanspruch hat. Die Klägerin war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags als Lehrerin zunächst vom 31.10.2008 bis
16.08.2009 und sodann aufgrund eines weiteren befristeten Vertrags vom 31.08.2009 bis 27.08.2010 beschäftigt. Das beklagte Land leistete für das Jahr 2009 nur eine anteilige Sonderzahlung, ohne den ersten befristeten Arbeitsvertrag zu berücksichtigen. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Differenz zum vollen Anspruch.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem BAG hatte Erfolg. Nach § 20 TV-L hätten Beschäftigte, die sich – wie die Klägerin – am 1. Dezember des Jahres in einem Arbeitsverhältnis befinden, einen Anspruch auf eine Sonderzahlung, so das BAG. Dabei sei unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr unterbrochen war, beispielsweise weil eine weitere Befristung sich nicht nahtlos anschloss. Die tarifliche Regelung stelle hinsichtlich der Höhe der Sonderzahlung maßgeblich darauf ab, in welchen Monaten ein Entgeltanspruch gegen denselben Arbeitgeber bestand. Eine Kürzung des Anspruchs um jeweils ein Zwölftel habe für die Monate zu erfolgen, in denen keinerlei Entgelt gezahlt wurde. Die Klägerin habe hingegen in jedem Monat des Jahres 2009 einen Entgeltanspruch gehabt, sodass keine Kürzung in Betracht komme.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2012, 10 AZR 922/11
ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock