Stellt ein Witwer den Antrag auf eine Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erst ein Jahr nach dem Tod seiner Frau, so steht ihm nur für zwölf Monate nachträglich die Witwerrente zu.
Dies gilt auch dann, wenn er sich – ärztlich attestiert – sieben Monate lang in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hatte. Er hätte nach dem Urteil des Rentenversicherers und auch des Gerichts danach noch reichlich Zeit gehabt, den Rentenantrag zeitgerecht zu stellen, meinten die Richter des Sozialgerichts Trier. SG Trier, S 3 R 296/07