Wochenendhausgebiet: Dauerwohnen verboten

Zu Recht hat die Kreisverwaltung Donnersbergkreis zwei Bürgern, die im Wochenendhausgebiet von Falkenstein ein Gebäude besitzen, die Nutzung ihres Anwesens zu einem dauerhaften Aufenthalt untersagt. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt entschieden. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Antragsteller sind Eigentümer eines Häuschens im Wochenendhausgebiet von Falkenstein. Gegenüber den Voreigentümern hatte die Kreisverwaltung Donnersbergkreis 1981 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wochenendhauses erteilt. Die Antragsteller wohnen seit mehr als 20 Jahren dauerhaft in dem Häuschen, wo sie auch mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Nach einem Brand in dem Gebiet im Oktober 2012 kam die Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler zu dem Schluss, dass für zahlreiche Grundstücke in dem

Gebiet wegen der schlechten Wegebeschaffenheiten kein effektiver Brandschutz gewährleistet werden könne. Die Kreisverwaltung verbot daraufhin zahlreichen Grundstückseigentümern, in dem betreffenden Wochenendhausgebiet „für die Dauer des fehlenden Brandschutzes zu Übernachtungszwecken“ die Nutzung des jeweiligen Wochenendhauses.

Ferner erließ sie gegenüber mehreren Bewohnern in dem Gebiet, darunter auch den Antragstellern, eine für sofort vollziehbar erklärte Verfügung, in der sie die Nutzung des jeweiligen Wochenendhauses „zu einem dauerhaften Aufenthalt“ untersagte und den betreffenden Personen aufgab, bis spätestens 15.01.2013 eine Bescheinigung über die Verlegung des Wohnsitzes außerhalb des Wochenendhausgebietes vorzulegen. Die Genehmigung für ein Wochenendhaus decke die Dauerwohnnutzung nicht ab. Ein sofortiges Verbot sei erforderlich, da die für eine Wohnnutzung erforderliche Einsatzgrundzeit der Feuerwehr von acht Minuten für das Wochenendhausgebiet Falkenstein nicht eingehalten werden könne. Deshalb sei im Brandfall eine Menschenrettung in der Regel beim Eintreffen der Feuerwehr nicht mehr möglich. Der hiergegen gerichtete Eilantrag der Antragsteller war erfolglos. Die gegenwärtige Nutzung als Hauptwohnsitz sei formell illegal, so das VG. Sie sei von der Genehmigung des Gebäudes als Wochenendhaus nicht gedeckt. Ein Wochenendhaus diene nur dem zeitlich begrenzten Aufenthalt an Wochenenden, in den Ferien oder in sonstiger Freizeit. Die Nutzung zu Dauerwohnzwecken sei hier auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da ein Wohngebäude zum dauerhaften Aufenthalt in dem fraglichen Bereich öffentliche Belange des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtige.

Die Nutzungsuntersagung sei nicht unverhältnismäßig. Die Antragsteller hätten ihr Wochenendhaus seit vielen Jahren in Kenntnis der Rechtswidrigkeit als Hauptwohnsitz genutzt. Die Kreisverwaltung habe in der Vergangenheit auch keinerlei Anlass für Zweifel an der Rechtswidrigkeit der Nutzung der Wochenendhäuser zum Dauerwohnen gegeben.

Die den Antragstellern aufgegebene Frist von zwei Monaten zur Verlegung eines Hauptwohnsitzes sei bei dieser Vorgeschichte angemessen. Die Kreisverwaltung mute ihnen nur unwesentlich mehr zu als Mietern, die Wohnraum legal auf unbestimmte Zeit gemietet hätten. Auch habe sie erklärt, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, wenn die Antragsteller nachwiesen, dass sie ernsthaft eine neue Wohnung suchen.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 14.01.2013, 4 L 1092/12.

NW