Das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der „Gartenoberfläche und Gartenterrasse“ erlaubt in der Regel die zustimmungsfreie Nutzung nur für die Gartenoberfläche und nicht für das darunter liegende Erdreich. Der Bau eines Swimmingpools bedarf deswegen der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), wie das Amtsgericht (AG) München entschieden hat.
Die Klägerin und die Beklagten sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft in München. Im September 2014 hoben die Beklagten im Bereich ihrer Terrasse eine 4,5 x 5,5 Meter große und zwei Meter tiefe Baugrube für einen Swimmingpool aus. Eine Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zum Einbau des Pools wurde nicht eingeholt. Die Klägerin erhob Klage vor dem AG München und verlangt den Rückbau der bereits durchgeführten Baumaßnahmen. Sie meint, dass das unter der Rasenoberfläche und unter der Terrasse liegende Erdreich zum Gemeinschaftseigentum gehöre und der Pool das äußere Erscheinungsbild der Häuser verändere. Die Beklagten meinen, dass der Bau des Swimmingpools nicht der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft bedarf.
Das AG München gab der Klägerin Recht. In Anlage III der Teilungserklärung seien die Sondernutzungsrechte geregelt. Danach hätten die Beklagten das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der „Gartenoberfläche und Gartenterrasse“. Das bedeute bei wörtlicher Auslegung, dass auch nur ein Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche besteht und nicht an dem darunterliegenden Erdreich. Diese Auslegung erscheine auch nicht überraschend oder erklärungsbedürftig, da sich in dem Erdreich unter der Gartenoberfläche Einrichtungen zur Versorgung des Anwesens oder zum Beispiel auch – so wie in diesem Fall – eine Sickergrube befinden könnten und deshalb dem einzelnen Miteigentümer lediglich das Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche eingeräumt werde.
Die Beklagten könnten nicht argumentieren, dass dann jede Bepflanzung der Gartenoberfläche unmöglich wäre. Eine Bepflanzung, die nicht sehr tief gehe und damit nur die Gartenoberfläche berühre, sei weiter möglich. Eine Bepflanzung mit Pflanzen, die sehr tiefe Wurzeln haben, sei nach dieser Auslegung nicht von der Zustimmung der übrigen Miteigentümer gedeckt. Im Übrigen liege auch insofern eine Beeinträchtigung vor, als die Beklagten das Gemeinschaftseigentum intensiver nutzten als zuvor, stellt das Gericht klar. Durch den Einbau eines Pools werde das Erdreich intensiver genutzt als zuvor. Auch dies stelle bereits eine Beeinträchtigung der anderen WEG-Mitglieder dar. Amtsgericht München, Urteil vom 18.08.2015, 484 C 5329/15 WEG
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