Wohnungskaufvertrag kann wegen sittenwidrig überhöhten Kaufpreises nichtig sein

Ein Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung kann rückabzuwickeln sein, wenn der Kaufpreis sittenwidrig überhöht war. Dies zeigt ein vom Kammergericht (KG)  entschiedener Fall, in dem es um eine Wohnung in Berlin-Friedrichshain ging.

Die knapp 33 Quadratmeter große Wohnung hatte im Jahr 2006 76.200 Euro gekostet. Dem stand ein sachverständig festgestellter Wohnungswert in Höhe von lediglich 29.000 Euro gegenüber. Das KG ging, wie schon die erste Instanz, von der Sittenwidrigkeit des Vertrags aus. Aus dem Missverhältnis zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Wert der Wohnung könne auf eine „verwerfliche Gesinnung“ der Verkäuferin geschlossen werden.

Diese könne sich nicht mit einem Bericht über die Einschätzung des Verkehrswertes rechtfertigen, den sie seinerzeit eingeholt habe und der zu einem durchschnittlichen Marktwert in Höhe von 1.790 Euro pro Quadratmeter gelangt sei. Dieser Bericht beruhe erkennbar auf der Annahme, dass vor dem Verkauf noch umfangreiche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten durchgeführt würden. Er bilde offensichtlich nicht den Verkehrswert Ende 2006 ab, so das KG. Wegen der Sittenwidrigkeit müsse die Verkäuferin den Kaufpreis gegen Rückübertragung des Wohnungseigentums zurückzahlen. Hierauf müsse sich die Käuferin allerdings die Mieteinnahmen aus der Wohnung in Höhe von rund 11.000 Euro sowie Nutzungsvorteile, die sie dadurch erlangt hat, dass sie die Wohnung zeitweilig selbst genutzt hat, anrechnen lassen.

Kammergericht, Urteil vom 15.06.2012, 11 U 18/11

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