Wenn jemand in einem Wohngebiet lebt, so kann es gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen, wenn er zu viele Hunde auf seinem Grundstück hält. Dies hat das Koblenzer Verwaltungsgericht (VG) entschieden und die Entscheidung einer Bauaufsichtsbehörde bestätigt, die von einem Hauseigentümer eine Reduzierung der Anzahl von Yorkshireterriern auf vier Hunde gefordert hatte. Die Kläger sind seit Dezember 2008 Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten und in Ortsrandlage befindlichen Grundstücks einer Ortsgemeinde im Westerwaldkreis. Auf dem Grundstück hielten die Kläger bis Anfang 2010 zeitweise zehn Yorkshireterrier. In dem geringen Umfang von ein bis zwei Würfen pro Jahr züchteten sie die Tiere auch. Spezielle bauliche Anlagen für die Hunde waren nicht vorhanden. Nach Nachbarbeschwerden untersagte der Westerwaldkreis den Klägern die Haltung von mehr als vier Hunden auf ihrem Grundstück. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.
Die Anordnung sei rechtmäßig. Die Haltung von zehn Yorkshireterriern auf dem Anwesen der Kläger sei eine nicht genehmigte Nutzungsänderung, die das Maß der zulässigen Tierhaltung in einer durch Wohnnutzung geprägten Umgebung offensichtlich überschreite. Mithin verstoße die Hundehaltung der Kläger gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Angesichts dessen sei der Westerwaldkreis berechtigt, von den Klägern eine Reduzierung der Anzahl der Hunde auf maximal vier Tiere zu fordern.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 06.01.2011, 1 K 944/10.KO
