Ein Zahnarzt verhält sich wettbewerbswidrig, wenn er über Gutscheinportale (hier Groupon sowie Daily Deal) im Internet reklamehaft seine Leistungen bewirbt.
Das Landgericht Köln beanstandete die Reklame für eine professionelle Zahnreinigung (19 Euro) sowie das Bleaching der Zähne plus kosmetischer Zahnreinigung (149 Euro) und bestätigte damit die Auffassung der Zahnärztekammer. Der Zahnarzt verstoße damit gegen die Berufsordnung sowie gegen die „Marktverhaltensregel“ im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Sein Verhalten sei „anpreisend“ – und der angebotene Deal außerdem „zeitlich begrenzt“ gewesen. Der potenzielle Kunde sei dadurch geradezu verführt worden, darauf einzugehen, ohne sich vorher eventuell ausreichend Gedanken zu machen, das Angebot anzunehmen. LG Köln, 31 O 25/12