Gewinnt ein Mann auf einem Erntedankfest im Rahmen einer „Schweinetombola“ der Landjugend „1 Schinken“, so kann er nicht davon ausgehen, eine ganze Schinkenkeule zu bekommen. Fährt er zum Spender des Gewinns (einem Schlachter), der ihm lediglich ein Viertel übergibt, so kann der Gewinner nicht erfolgreich auf Herausgabe einer ganzen Keule klagen.
Das Amtsgericht Gifhorn machte deutlich, dass ein Tombola-Gewinn nicht einklagbar sei. Die Vorstellungen von „1 Schinken“ können auseinandergehen und der Gewinn bei einem nicht-staatlichen Losspiel sei nicht vertraglich bindend. Spielschulden seien bei Vergnügungstombolas Ehrenschulden. AmG Gifhorn, 33 C 977/14