Einsprüche gegen die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer oder die Speicherung der Daten im Sinne des § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung, die am 22.07.2013 anhängig waren, werden durch die Allgemeinverfügung des Bundesfinanzministeriums vom gleichen Tag zurückgewiesen. Dies teilt das Bundeszentralamt für Steuern mit.
Hintergrund sei ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18.01.2012 (II R 49/10), mit dem klargestellt worden sei, dass die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder sonstiges Verfassungsrecht verstoßen. Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 25.09.2013