Zuwanderung von Fachkräften soll erleichtert werden

Eine interessante Idee zum Thema Werbungskosten landete vor dem FG Nürnberg: Der Inhaber einer Jahreskarte für 1. Klasse-Bahnfahrten wollte Aufwendungen für Nicht-Fahrten geltend machen. Zudem forderte er einen 1.-Klasse-Zuschlag bei der Entfernungspauschale. Der leitende Steuerbeamte (!) fuhr mit der Bahn zur Arbeit und war Inhaber einer Jahreskarte für 1. Klasse-Bahnfahrten. In seiner Steuererklärung machte er bei den Werbungskosten Aufwendungen für nicht unternommene Fahrten geltend – also für Tage, an denen er sein Büro nicht aufgesucht hatte. Die Höhe berechnete er anhand der Kosten der Bahnkarte. Die verbleibenden Kosten für seine Jahreskarte wollte er dann komplett als Werbungskosten anerkannt bekommen, scheiterte aber am Höchstbetrag für die Entfernungspauschale bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Dieser Betrag liegt zurzeit bei 4.500 Euro. Diese Grenze müsse an die Kosten für 1. Klasse-Bahnfahrten angepasst werden, erklärte der Luxus-Pendler: Der Höchstbetrag sei um einen 1. Klasse-Zuschlag von 160% (= 7.200 Euro) zu erhöhen.

Interessante Idee. Die Finanzrichter waren jedoch nicht überzeugt und erkannten die Aufwendungen für die nicht unternommenen Fahrten nicht an. Zum Thema Höchstbetrag verwiesen sie auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.12.2008, in dem die Kappungsgrenze von 4.500 Euro für verfassungsgemäß erklärt wurde. FG Nürnberg, Urteil vom 11.8.2011, 4 K 258/10

Der Betrieb von Bierbikes und Partybikes auf öffentlichen Straßen ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung und kein erlaubnisfreier Gemeingebrauch. Dies stellt das Oberverwaltungsgericht NordrheinWestfalen klar.

Die Kläger vermieten Bierbikes (mit Getränkeangebot) beziehungsweise Partybikes (mit fakultativem Getränkeangebot) in Düsseldorf. Die beklagte Stadt Düsseldorf hat ihnen die Nutzung dieser Gefährte auf den öffentlichen Straßen in Düsseldorf untersagt – zu Recht, wie das OVG entschieden hat.

Bier- oder Partybikes seien als auf die Straße aufgebrachte verkehrsfremde Sachen zu qualifizieren, so die Richter. Damit falle die Nutzung der Bikes aus der Widmung der Straße zum Verkehr und damit aus dem Gemeingebrauch heraus. Das Bier- oder Partybike stelle sich bei einer Gesamtschau als rollende Veranstaltungsfläche dar, deren Hauptzweck in der Durchführung von Feiern, Partys oder ähnlichem auf der Straße liege. Dadurch sei der Verkehrsbezug bei der Nutzung der Bikes so stark zurück gedrängt, dass nicht mehr von einer Nutzung der Straße zum Verkehr gesprochen werden könne. Die Feststellung, dass es sich um eine Sondernutzung handele, bedeute lediglich, dass der Betrieb von Bier- und Partybikes erlaubnispflichtig sei, so das OVG. Eine solche Erlaubnis komme etwa mit Einschränkungen auf bestimmte öffentliche Straßen oder auf bestimmte Zeiten in Betracht. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 11 A 2325/10 (Bierbike) und 11 A 2511/11 (Partybike)

Die Gegner des Bahnprojekts Stuttgart 21 haben eine Niederlage erlitten. Bei der Volksabstimmung am 27.11.2011 haben in Baden-Württemberg 58,8 Prozent der Bürger für einen Weiterbau gestimmt, nur 41,2 Prozent stimmten für das S 21-Kündigungsgesetz. An der Volksabstimmung hatten 48,3 Prozent der Wahlberechtigten teilgenommen. Dies teilt das Land Baden-Württemberg mit.

Baden-Württembergs grüner Ministerpräsident Winfried Kretschmann würdigte die Volksabstimmung als „großen Schritt in die Bürgergesellschaft“ und kündigte gleichzeitig an, dass die grün-rote Landesregierung „ihren Weg zu mehr Demokratie und Bürgerbeteiligung in den nächsten Jahren konsequent weitergehen“ möchte.

Inhaltlich zeigte sich Kretschmann weniger zufrieden. Diesbezüglich sei das Ergebnis für ihn „eine harte Entscheidung“ gewesen. Es gelte aber, das Votum gegen das S 21-Kündigungsgesetz zu akzeptieren. Die Landesregierung werde die Umsetzung des Projekts nun kritisch-konstruktiv begleiten.

Die Volksabstimmung über das S 21-Kündigungsgesetz war eine direktdemokratische Premiere in Baden-Württemberg. Dort hatten Bürger noch nie zuvor selbst über eine Gesetzesvorlage der Landesregierung entschieden.

Land Baden-Württemberg, PM vom 27.11.2011

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